Externe Fortbildungen
Fortbildungsnachweis 1.9.2021: Alle wichtigen Informationen auf einen Blick
DIE ECKDATEN ZUM FORTBILDUNGSNACHWEIS 2021
Mit dem Fortbildungsnachweis bestätigt die Ärztin/der Arzt, dass der gesetzlichen Fortbildungspflicht nachgekommen wurde (siehe § 49 Abs 2c ÄrzteG und § 14a Verordnung über ärztliche Fortbildung). Die Ärztin/der Arzt ist durch diese Vorgaben verpflichtet, sich in folgendem Umfang fortzubilden:
Absolvieren von mindestens 150 DFP-Punkten in den vergangenen drei Jahren vor dem Stichtag 1.9.2021:
Das bedeutet, dass der Nachweis der Fortbildung entweder durch ein zum Stichtag gültiges DFP-Diplom oder die Vorlage von Fortbildungsbestätigungen im Umfang von 150 DFP-Punkten (davon mindestens 120 medizinische DFP-Punkte und mindestens 50 DFP-Punkte aus Veranstaltungen), absolviert im Zeitraum 1.9.2018 bis 31.8.2021, zu erfolgen hat.
Gültig sind alle Einträge auf dem Online-Fortbildungskonto auf meindfp.at (nachgewiesen durch eine Teilnahmebestätigung) oder Papierbestätigungen über DFP-Punkte (bzw. internationale CME-Punkte und von deutschen Landesärztekammern anerkannte Fortbildungspunkte der Kategorien A, B, C, D, F, G und H) sowie im Einzelfall zu überprüfende Nachweise anderer Fortbildungen.
Wichtig: Bei Nichterfüllung des Fortbildungsnachweises zum 1.9.2021 wird für die weitere Überprüfung der Fortbildungszeitraum von 1.9.2018 bis 31.8.2021 herangezogen (z.B. für nachträgliche Nachweise, Berufsunterbrechungen).
Wir weisen darauf hin, dass im Rahmen der gesetzlichen Evaluierung von Ordinationen und Gruppenpraxen durch die ÖQMed bereits zum jetzigen Zeitpunkt entweder ein DFP-Diplom oder Fortbildungen im Umfang des DFP-Diploms als verbindliches Kriterium abgefragt wird und gegenüber der ÖQMed nachgewiesen werden muss. Im Falle der Nichterfüllung des Fortbildungsnachweises 2021 von niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten wird die ÖQMed informiert.
Alle Ärztinnen und Ärzte, die bis inklusive 31.8.2016 mit einer Berechtigung zur selbständigen Berufsausübung als approbierte/r Ärztin/Arzt, Ärztin/Arzt für Allgemeinmedizin oder Fachärztin/Facharzt in die Ärzteliste der Österreichischen Ärztekammer eingetragen waren und am 1.9.2019 eingetragen sind, sind zum Fortbildungsnachweis verpflichtet.
Der nächste Überprüfungsstichtag ist der 1.9.2019. Erstmals wurde zum Stichtag 1.9.2016 überprüft, welche Ärztinnen und Ärzte die Erfüllung nachweisen können. In der Folge müssen die zum jeweiligen Stichtag nachweispflichtigen Ärztinnen und Ärzte alles drei Jahre ihre absolvierte Fortbildung gegenüber der Österreichischen Ärztekammer glaubhaft machen. Bis zur ersten Überprüfung bestand seit geraumer Zeit die Verpflichtung zur Fortbildung, welche jedoch nicht an eine ärztegesetzliche Nachweispflicht gebunden war.
Die Österreichische Ärztekammer prüft zum Stichtag 1.9.2019 flächendeckend die ärztliche Fortbildungsverpflichtung. Verifiziert wird, welche Ärztinnen und Ärzte über ein gültiges DFP-Diplom verfügen ODER mindestens 150 DFP-Punkte, davon mindestens 120 medizinische DFP-Punkte sowie mindestens 50 DFP-Punkte aus Veranstaltungen, in den letzten drei Jahren vor dem Stichtag (1.9.2016 bis 31.8.2019) auf ihrem Online-Fortbildungskonto gebucht und durch Teilnahmebestätigungen nachgewiesen haben.
Werden die genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, so wird man von der Österreichischen Ärztekammer innerhalb der Meldefrist bis 30.11.2019 schriftlich zum Nachweis der Fortbildungen aufgefordert. Kommt man auch dieser Forderung nicht nach, so zieht die Nichterfüllung die Meldung an den Disziplinaranwalt der Österreichischen Ärztekammer nach sich. Dieser entscheidet, ob eine Berufspflichtverletzung vorliegt und leitet gegebenenfalls ein Disziplinarverfahren ein. Das Ausmaß disziplinarrechtlicher Konsequenzen kann vom schriftlichen Verweis bis hin zu einem Berufsverbot reichen. Letzteres wäre beispielsweise denkbar, wenn eine Ärztin/ein Arzt beharrlich die Fortbildungspflicht nicht erfüllt.
Zeitgerechte Planung ist die Kür und Dokumentation die Pflicht. Es ist vorteilhaft, die Fortbildungen online oder in Papierform zu dokumentieren. Die gesammelten Fortbildungspunkte empfehlen wir, mit einem DFP-Diplom zu verbriefen, das als glaubhafter Nachweis dient.
Wir laden Sie ein, sofern noch nicht erfolgt, Ihr Online-Fortbildungskonto auf www.meindfp.at zu eröffnen. Dieses ist bereits für Sie vorbereitet und wird mit den Single-Sign-On-Zugangsdaten (telefonisch bei der SSO-Hotline unter 01 358 03 87 zu erfragen) aktiviert. Für Fragen zu den Funktionen von meindfp.at steht Ihnen gerne die meindfp-Hotline unter der Telefonnummer 01 512 63 83-33 zur Verfügung.
ABLAUF FORTBILDUNGSNACHWEIS 2021
Nachstehend skizzieren wir Schritte für die Auswertung 2021 und beantworten häufig gestellte Fragen.
Wie werden die vom Fortbildungsnachweis 2021 betroffenen Ärztinnen und Ärzte informiert, ob sie den Nachweis erfüllen?
Jede Ärztin/jeder Arzt, die/der den Fortbildungsnachweis erfüllen muss, erhält im September/Oktober 2021 ein Schreiben von der Österreichischen Akademie der Ärzte. Je nach Auswertungsergebnis kann es sich dabei um ein Bestätigungsschreiben oder um ein Erinnerungsschreiben handeln.
Wie ist vorzugehen, wenn der Fortbildungsnachweis zum Stichtag 1.9.2021 nicht erfüllt wurde?
Im Erinnerungsschreiben der Österreichischen Akademie der Ärzte wird auch eine „Meldefrist“ angeführt. Diese endet am 30.11.2021. Ärztinnen und Ärzte, die den Fortbildungsnachweis nicht erfüllen, können bis dahin die Unterlagen beim Fortbildungsreferat der zuständigen Landesärztekammer oder bei der Österreichischen Akademie der Ärzte vorzugsweise per E-Mail nachreichen.
Bei Nichterfüllung des Fortbildungsnachweises zum Stichtag ist der Fortbildungszeitraum von 1.9.2018 bis 31.8.2021 vorgegeben. Die Nichterbringung des Fortbildungsnachweises zieht gemäß dem gesetzlichen Auftrag eine Meldung beim Disziplinaranwalt der Österreichischen Ärztekammer nach sich.
Es liegen Gründe vor, die es nicht ermöglichen, den Fortbildungsnachweis zu erbringen.
Besteht nach dem 1.9.2021 die Möglichkeit einer Sonderregelung?
Die Rechtsgrundlagen zur verpflichtenden Fortbildung aller Ärztinnen und Ärzte [§ 49 Abs. 1 und Abs. 2c ÄrzteG sowie § 14a Verordnung über die ärztliche Fortbildung] ermöglichen weder vor noch nach dem Stichtag 1.9.2021 einen Ermessensspielraum. Am Stichtag wird die Fortbildungssituation aller vom Fortbildungsnachweis betroffenen Ärztinnen und Ärzte evaluiert. Es besteht die Möglichkeit, die Gründe, welche die Erbringung des Fortbildungsnachweises erschweren, gegenüber dem unabhängigen Disziplinaranwalt der Österreichischen Ärztekammer glaubhaft zu machen.
Werden Berufsunterbrechungen beim Fortbildungsnachweis berücksichtigt?
Berufsunterbrechungen von mindestens sechs Monaten durchgehender Dauer können – bei Vorlage entsprechender Bestätigungen – den Fortbildungszeitraum verlängern Im vorgegebenen Fortbildungszeitraum 1.9.2018 bis 31.8.2021 werden etwaige Berufsunterbrechungen berücksichtigt, sofern die Voraussetzungen (Mindestdauer und Vorlage von Bestätigungen) erfüllt sind.
Es besteht die Möglichkeit, die Unterbrechung auf dem Online-Fortbildungskonto abzubilden und bei Beantragung des DFP-Diploms den erweiterten Fortbildungszeitraum heranzuziehen.
KONTINUIERLICHE FORTBILDUNG:
Weshalb ist Lifelong Learning insbesondere bei ÄrztInnen wichtig?
In der Medizin erfolgen Entwicklungsschritte und bahnbrechende Erkenntnisse, die Wissensupdates unabdingbar machen. Zudem beschleunigt sich mit der Zunahme des Wissens gleichzeitig die Veraltung von vorhandenem Wissen. Man kann von einer Halbwertzeit des Wissens sprechen, die wie folgt angesetzt wird:
- Schulwissen: 20 Jahre
- Wissen aus universitärer Bildung: 10 Jahre
- Wissen im Bereich der Technologie: 5 Jahre
[Quelle: Prange C. Organisationales Lernen und Wissensmanagement: Fallbeispiele aus der Unternehmenspraxis. Wiesbaden: Verlag Dr. Th. Gabler, 2002.]
DFP-NOTFALLSONOGRAPHIE für Allgemeinmediziner
ÖGUM-zertifizierter Basiskurs